Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Stand: 10.06.2019
Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 34 EBRG →
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