Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EBPV§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. § 19: IdF d. Art. 5 Nr. 2 V v. 5.7.2007 I 1305 mWv 14.7.2007
Änderungsverlauf
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05.07.2007 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2007 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2007 I S. 1305
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.