Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EBPV§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen
Stand: 19.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/19#abs-1 (1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/19#abs-2 (2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
-
05.07.2007 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2007 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2007 I S. 1305
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.