Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

EBPV

§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen

Stand: 19.11.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/19#abs-1 (1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/19#abs-2 (2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

§ 18 § 20