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# Anlage 2 EBOA (Bayern) — (zu § 7 Abs. 1) Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bild 1

Regellichtraum in der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 250 m und mehr

*) bei Seitenrampen 1200 mm zulässig (§ 7 Abs. 7); wenn dort Wagentüren nach außen aufschlagen, nur 1100 mm.

Bild 2

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

Maße in Millimetern

– .-.- Zulässige Einschränkung auf Strecken mit Zahnstangen

a = 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Fahrschiene verbunden sind.

a = 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Fahrschiene verbunden sind.

b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen

b = 45 mm an Bahnübergängen und an Übergängen nach § 11 Abs. 23

b = 70 mm für alle übrigen Fälle

z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen

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Zitiervorschlag: Anlage 2 EBOA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/anlage-2

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