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§ 10 EBOA (Bayern) — Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen die dort verkehrenden Fahrzeuge entsprechend ihrer Radsatzlast und ihrem Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeit mit Sicherheit aufnehmen können.

(2) Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben.

(3) Fahrleitungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.