Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBOAnlage 7 (zu § 22)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22 - 23)
| Maße in Millimetern |
Bezugslinie G 1
für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden
Bild 1
[Abbildung]
| Unterer Teil der Bezugslinie siehe Bilder 2 und 3 |
Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
(ausgenommen besetzte Personenwagen)
[Abbildung]
Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen
[Abbildung]
Änderungsverlauf
-
08.05.1991 Ausfertigung
Anlage 7 aufgehoben und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.