Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 24 Zug- und Stoßeinrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/24#abs-1 (1) Die Fahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/24#abs-2 (2) Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Fahrzeug. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung federnder Zug- und Stoßeinrichtungen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/24#abs-3 (3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen; andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/24#abs-4 (4)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/24#abs-5 (5)

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/24#abs-6 (6)

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