Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 23 Bremsen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/23#abs-1 (1) Die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven - müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse ausgerüstet sein. Diese muß in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Bahnen zusammenarbeiten, auf deren Strecken die Fahrzeuge übergehen. Für eine beschränkte Anzahl von Güterwagen genügt das Ausrüsten mit Bremsleitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/23#abs-2 (2) Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/23#abs-3 (3) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein, daß eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig, daß die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum auslöst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/23#abs-4 (4) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine Handbremse oder eine sich selbst feststellende Bremse (zum Beispiel Federspeicherbremse) haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/23#abs-5 (5) Die Wagen müssen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/23#abs-6 (6)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/23#abs-7 (7)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/23#abs-8 (8)