Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 462 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 875)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.