Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz

EBKrG

§ 8

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

§ 7 § 9