Gesetze / Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung

EAG-BehandV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/2#abs-1 (1) Mechanische Zerkleinerung ist die Zerkleinerung von Feststoffen unter mechanischer Einwirkung in oder mit Hilfe von Maschinen auf eine Korngröße von höchstens 900 Millimetern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/2#abs-2 (2) Feinste nichtmetallische Restfraktion ist die leichteste Behandlungsfraktion, die nicht aus der Stauberfassung stammt und deren Metallanteil unter zehn Prozent liegt.

§ 1 § 3