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§ 2 EAG-BehandV — Begriffsbestimmungen

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mechanische Zerkleinerung ist die Zerkleinerung von Feststoffen unter mechanischer Einwirkung in oder mit Hilfe von Maschinen auf eine Korngröße von höchstens 900 Millimetern.

(2) Feinste nichtmetallische Restfraktion ist die leichteste Behandlungsfraktion, die nicht aus der Stauberfassung stammt und deren Metallanteil unter zehn Prozent liegt.