Gesetze / Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung

EAG-BehandV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten im Sinne des § 3 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sie gilt für die folgenden Tätigkeiten nach der Übergabe von Altgeräten an eine Erstbehandlungsanlage:

1.
Entfrachtung von Schadstoffen,
2.
Separierung von Wertstoffen,
3.
Demontage,
4.
Zerkleinern,
5.
Recycling,
6.
sonstige Verwertung und
7.
Vorbereitung zur Beseitigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/1#abs-3 (3) Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an aus diesen Altgeräten entfernte Bauteile, Gemische und Stoffe enthalten, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/1#abs-4 (4) Die Vorschriften des Arbeitsschutz- und des Chemikaliengesetzes sowie der nach diesen erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

§ 2