Gesetze / Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung
EAG-BehandV§ 10 Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/10#abs-1 (1) Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/10#abs-2 (2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/10#abs-3 (3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden:
Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/10#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird:
Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/10#abs-5 (5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.