Gesetze / Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung

EAG-BehandV

§ 9 Anforderungen an die Behandlung von Kathodenstrahlröhren

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/9#abs-1 (1) Von gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 14 entfernten Kathodenstrahlröhren ist die fluoreszierende Beschichtung zu entfernen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/9#abs-2 (2) Bei der Behandlung von Kathodenstrahlröhren sind Schirm- und Konusglas zu trennen. Die Trennung ist im weiteren Behandlungsprozess aufrecht zu erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/9#abs-3 (3) Glasfraktionen aus der Behandlung von Kathodenstrahlröhren, die aufgrund ihres Gehaltes an Blei, an anderen Schwermetallen oder an Arsen als gefährlich einzustufen sind, sind grundsätzlich einer sonstigen Verwertung zuzuführen oder zu beseitigen. Abweichend von Satz 1 ist ein Recycling von Glasfraktionen nur in metallurgischen Prozessen zur Schwermetallgewinnung und bei der Herstellung von bleihaltigem Strahlenschutzglas zulässig.

§ 8 § 10