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# § 10 EAG-BehandV — Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.

(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden:

- 1. in der Glasfraktion:

  - a) ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie

  - b) ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;

- 2. in den weiteren Fraktionen zur Verwertung:

  - a) ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie

  - b) ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

(3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden:

- 1. ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie

- 2. ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird:

- 1. ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie

- 2. ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.

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Zitiervorschlag: § 10 EAG-BehandV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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