Gesetze / Landesrecht Sachsen / Duale-Hochschule-Gesetz
DualeHSG§ 11 Überleitungsbestimmung für Professorinnen und Professoren
Stand: 26.08.2026
Mit den am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen weiterhin beschäftigten Professorinnen und Professoren kann auf deren Antrag ein Änderungsvertrag geschlossen werden, der eine Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe W 2 nach Anlage 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorsieht. Der Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrages nach Satz 1 ist bis spätestens zum 30. September 2025 schriftlich gegenüber der Personal verwaltenden Dienststelle zu stellen.