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§ 11 DualeHSG (Sachsen) — Überleitungsbestimmung für Professorinnen und Professoren

Duale-Hochschule-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit den am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen weiterhin beschäftigten Professorinnen und Professoren kann auf deren Antrag ein Änderungsvertrag geschlossen werden, der eine Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe W 2 nach Anlage 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorsieht. Der Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrages nach Satz 1 ist bis spätestens zum 30. September 2025 schriftlich gegenüber der Personal verwaltenden Dienststelle zu stellen.