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DualeHSG§ 4 Aufgaben während der Gründungsphase
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/4#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen, die Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen und der Gründungssenat ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Maßnahmen, die für die Arbeitsaufnahme der Dualen Hochschule Sachsen zum 1. Januar 2025 erforderlich sind. Insbesondere sind eine vorläufige Grundordnung und eine vorläufige Wahlordnung zu erlassen sowie die für die Konstituierung der Hochschulorgane erforderlichen Wahlen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/4#abs-2 (2) Der Gründungssenat hat bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 eine vorläufige Grundordnung nach Maßgabe des Sächsischen Hochschulgesetzes zu erlassen. Die vorläufige Grundordnung ist dem Staatsministerium unverzüglich zur Prüfung vorzulegen und tritt in Kraft, wenn dieses nicht innerhalb von vier Wochen aus Rechtsgründen eine Änderung fordert. Die vorläufige Grundordnung gilt als Grundordnung der Dualen Hochschule Sachsen, mit der Maßgabe, dass sie durch Beschluss des Erweiterten Senats der Dualen Hochschule Sachsen im Benehmen mit deren Rektorat gemäß § 86 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes aufgehoben oder geändert werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/4#abs-3 (3) Die Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen hat bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 eine vorläufige Wahlordnung nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes zu erlassen. Die vorläufige Wahlordnung gilt als Wahlordnung der Dualen Hochschule Sachsen, mit der Maßgabe, dass sie durch Beschluss des Rektorates der Dualen Hochschule Sachsen im Einvernehmen mit deren Senat gemäß § 14 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes aufgehoben oder geändert werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/4#abs-4 (4) Nach Maßgabe der vorläufigen Grundordnung, der vorläufigen Wahlordnung und des Sächsischen Hochschulgesetzes sollen bis zum Ablauf des 30. November 2024 Wahlen für die Zusammensetzung folgender Organe durchgeführt werden:
1. den Senat,
2. den Erweiterten Senat und
3. die Studienakademieräte.
Wahlen oder Vorbereitungen für die Bestellung oder Berufung von Mitgliedern weiterer Organe oder Kommissionen der Dualen Hochschule Sachsen und ihrer Studienakademien sind möglich. Das Wahlrecht der Dualen Praxispartner der Dualen Hochschule Sachsen wird bei Wahlen nach diesem Absatz von den anerkannten Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen ausgeübt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit mindestens einer immatrikulierten Studentin oder einem immatrikulierten Studenten einen Studienvertrag abgeschlossen haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/4#abs-5 (5) Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen ist während der Gründungsphase berechtigt, Verpflichtungen, die die Duale Hochschule Sachsen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren verpflichten, für laufende Geschäfte einzugehen, die notwendig sind, um den Betrieb der Dualen Hochschule Sachsen ab 1. Januar 2025 sicherzustellen. Darüber hinaus darf sie oder er notwendige Vereinbarungen für die Duale Hochschule Sachsen abschließen, sofern diese keine finanziellen Verpflichtungen für die Duale Hochschule Sachsen beinhalten. Für die Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung ist die Zustimmung der Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen erforderlich.