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DualeHSG

§ 12 Personalvertretungsrechtliche Überleitungsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen bestehende Gesamtpersonalrat führt mit den Aufgaben und Befugnissen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83 ) geändert worden ist, die Geschäfte als Übergangspersonalrat fort, bis sich die neuen Personalräte konstituiert haben, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten. Der Übergangspersonalrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten unverzüglich einen Wahlvorstand.

§ 11 § 13