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DrugCheckVO NRW

§ 2 Nutzerkreis, untersuchungsfähige Substanzen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/2#abs-1 (1) Nutzerkreis der Drug-Checking-Modellvorhaben sind ausschließlich die Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/2#abs-2 (2) Untersuchungsfähige Substanzen sind ausschließlich die zum Eigenkonsum mitgeführten Betäubungsmittel nach § 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen.

§ 1 § 3