Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Drug-Checking-Verordnung NRW
DrugCheckVO NRW§ 2 Nutzerkreis, untersuchungsfähige Substanzen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/2#abs-1 (1) Nutzerkreis der Drug-Checking-Modellvorhaben sind ausschließlich die Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/2#abs-2 (2) Untersuchungsfähige Substanzen sind ausschließlich die zum Eigenkonsum mitgeführten Betäubungsmittel nach § 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen.