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§ 2 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Nutzerkreis, untersuchungsfähige Substanzen

Drug-Checking-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nutzerkreis der Drug-Checking-Modellvorhaben sind ausschließlich die Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Untersuchungsfähige Substanzen sind ausschließlich die zum Eigenkonsum mitgeführten Betäubungsmittel nach § 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen.