Gesetze / Druckermeisterverordnung
DruckMstrV§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckMstrV/5#abs-1 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckMstrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DruckMstrV/5#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DruckMstrV/5#abs-4 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DruckMstrV/5#abs-5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.