Gesetze / Druckermeisterverordnung
DruckMstrV§ 4 Arbeitsprobe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckMstrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:
1.
Umstellen der Druckmaschine auf verschiedene Bedruckstoffe sowie Justieren der Druckwalzen und Anlagemarken,
2.
Nachmischen von mindestens drei Farbtönen,
3.
Einrichten einer einfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A2 mit einem Bildanteil von insgesamt etwa einer DIN A4-Seite.
4.
Einrichten einer mehrfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckMstrV/4#abs-2 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.