Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin
DrogistAusbV§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrogistAusbV/4#abs-1 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 kann zwischen der Nummer 10, Foto oder der Nummer 11, chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz, gewählt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrogistAusbV/4#abs-2 (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2001 I S. 1663
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1661)
BGBl. 2001 I S. 1661
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