Gesetze / Landesrecht Sachsen / Drittmittelverordnung

DrittMVO

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Diese Verordnung gilt für Mitglieder von Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes . Diese Verordnung gilt für Angehörige von Hochschulen entsprechend, wenn sie gemäß dem Sächsischen Hochschulgesetzes zur Einwerbung von Drittmitteln berechtigt sind. Sie gilt nicht für die Durchführung eines Projekts im Rahmen einer Nebentätigkeit.

§ 2