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# § 2 DrittMVO (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Drittmittelverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Drittmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen, die als öffentliche Drittmittel oder Drittmittel Privater den Hochschulen zufließen. Nicht umfasst sind Mittel des Freistaates Sachsen sowie Gebühren und Entgelte nach § 13 des Sächsischen Hochschulgesetzes . Die Drittmitteldefinition der Hochschulfinanzstatistik des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Öffentliche Drittmittel sind Drittmittel, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von juristischen Personen des Privatrechts, die überwiegend durch Mittel der öffentlichen Hand finanziert werden, zur Verfügung gestellt werden. Drittmittel Privater sind alle anderen Drittmittel.

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Zitiervorschlag: § 2 DrittMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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