Gesetze / Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung

DokErstÜbV

§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen

Stand: 13.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DokErst%C3%9CbV/7#abs-1 (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.
die Version des Dateiformates PDF;
2.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3.
die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger;
4.
die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur an oder in elektronischen Dokumenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DokErst%C3%9CbV/7#abs-2 (2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

§ 6 § 8