§ 7 DokErstÜbV — Bekanntmachung technischer Anforderungen

Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung

Stand: 13.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.
die Version des Dateiformates PDF;
2.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3.
die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger;
4.
die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur an oder in elektronischen Dokumenten.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.