Gesetze / Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung

DokErstÜbV

§ 6 Ersatzmaßnahmen

Stand: 17.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DokErst%C3%9CbV/6#abs-1 (1) Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DokErst%C3%9CbV/6#abs-2 (2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig.

§ 5 § 7