Gesetze / Dienstleistungsstatistikgesetz

DlStatG

§ 1 Zweck, Umfang

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DlStatG/1#abs-1 (1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DlStatG/1#abs-2 (2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

§ 2