§ 1 DlStatG — Zweck, Umfang

Dienstleistungsstatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.