Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Distanzunterrichtsverordnung
DistanzunterrichtsVO§ 8 Ersatzschulen
Stand: 26.08.2026
Den Ersatzschulen wird empfohlen, nach dieser Verordnung zu verfahren, um das Recht ihrer Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu verwirklichen.