Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 19 Bildungs- und Erziehungsziele, Rahmenlehrplan und Stundentafel
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/19#abs-1 (1) Der ergänzende Distanzunterricht ist Teil des Unterrichts. Präsenzunterricht muss den ergänzenden Distanzunterricht überwiegen. Der ergänzende Distanzunterricht muss das Erreichen der schulischen Bildungs- und Erziehungsziele gewährleisten, insbesondere durch das Vertiefen, Üben und Wiederholen des Lernstoffs sowie durch die alters- und entwicklungsangemessene Erarbeitung neuer Themen und der weiteren Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Er ist inhaltlich und methodisch mit dem Präsenzunterricht verknüpft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/19#abs-2 (2) Die Lehrkräfte entscheiden auf der Grundlage des pädagogischen Konzeptes, der Unterrichtsziele sowie der Situation in der Lerngruppe darüber, welche Unterrichtsinhalte in Präsenz- oder im ergänzenden Distanzunterricht konkret stattfinden und welche Unterrichtsmethoden sowie Lern- und Lehrmittel verwendet werden.