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# § 19 DisUV (Brandenburg) — Bildungs- und Erziehungsziele, Rahmenlehrplan und Stundentafel

Distanzunterrichtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der ergänzende Distanzunterricht ist Teil des Unterrichts. Präsenzunterricht muss den ergänzenden Distanzunterricht überwiegen. Der ergänzende Distanzunterricht muss das Erreichen der schulischen Bildungs- und Erziehungsziele gewährleisten, insbesondere durch das Vertiefen, Üben und Wiederholen des Lernstoffs sowie durch die alters- und entwicklungsangemessene Erarbeitung neuer Themen und der weiteren Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Er ist inhaltlich und methodisch mit dem Präsenzunterricht verknüpft.

(2) Die Lehrkräfte entscheiden auf der Grundlage des pädagogischen Konzeptes, der Unterrichtsziele sowie der Situation in der Lerngruppe darüber, welche Unterrichtsinhalte in Präsenz- oder im ergänzenden Distanzunterricht konkret stattfinden und welche Unterrichtsmethoden sowie Lern- und Lehrmittel verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 19 DisUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/19

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