Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 21 Umverteilungsprämie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Lüneburg, 12.01.2022 – 1 A 154/19Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 04.11.2020 – 10 LC 145/19Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 26.04.2018 – 1 A 105/16Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/21#abs-1 (1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Zahlung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Umverteilungsprämie) nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/21#abs-2 (2) Die Umverteilungsprämie wird bundeseinheitlich gewährt
1.
je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und
2.
auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 22.