Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz

DirektZahlDurchfG

§ 19 Betrag und Höchstgrenze

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/19#abs-1 (1) Der Betrag für die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird bundeseinheitlich nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/19#abs-2 (2) Die Zahlung für Junglandwirte wird einem Betriebsinhaber für die Zahl der von ihm aktivierten Zahlungsansprüche, die nicht 90 überschreitet, gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/19#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November 2015 die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet werden, mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/19#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag der Zahlung für Junglandwirte im Bundesanzeiger bekannt.

§ 18 § 20