nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 DienstVVO-SMS (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen.