Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
DienstVVO-SMI§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.