Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
DienstVVO-SMI§ 1
Stand: 26.08.2026
Der Staatsminister des Innern ist Dienstvorgesetzter der Stellvertreter der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden für
1. das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG ) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Mitteilung, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 52 Abs. 2 SächsBG ,
3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG , und
4. die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 71 Abs. 3 SächsBG .