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§ 2 DienstVVO-SMI (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.