Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.
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Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.