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§ 1 DienstVVO-SMI (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staatsminister des Innern ist Dienstvorgesetzter der Stellvertreter der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden für

1. das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG ) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Mitteilung, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 52 Abs. 2 SächsBG ,

3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG , und

4. die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 71 Abs. 3 SächsBG .