Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
DiPAV§ 2 Antragsinhalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/2?asof=2022-10-07#abs-1 (1) Der vom Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellende Antrag enthält Angaben über die Anforderungen nach § 78a Absatz 4 Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Zudem enthält der Antrag insbesondere Angaben zu:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/2?asof=2022-10-07#abs-2 (2) Der Hersteller kennzeichnet in seinem Antrag diejenigen Angaben nach Absatz 1, bei denen rechtliche Anforderungen an den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder an den Schutz personenbezogener Daten oder des geistigen Eigentums einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/2?asof=2022-10-07#abs-3 (3) Der Hersteller stellt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit dem Antrag einen kostenfreien Zugang zu der digitalen Pflegeanwendung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/2?asof=2022-10-07#abs-4 (4) Angaben des Herstellers nach Absatz 1 Satz 2, die nach § 16 Absatz 2 zur Veröffentlichung im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen bestimmt sind, sind in deutscher Sprache zu machen.