Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
DiPAV§ 2 Antragsinhalt
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/2#abs-1 (1) Der vom Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellende Antrag enthält Angaben und Nachweise entsprechend den Anforderungen nach § 78a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder, im Fall eines Antrags auf Aufnahme zur Erprobung, nach § 78a Absatz 6a Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Zudem enthält der Antrag insbesondere Angaben zu:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/2#abs-2 (2) Der Hersteller kennzeichnet in seinem Antrag diejenigen Angaben nach Absatz 1, bei denen rechtliche Anforderungen an den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder an den Schutz personenbezogener Daten oder des geistigen Eigentums einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/2#abs-3 (3) Der Hersteller bestimmt in seinem Antrag, ob er eine dauerhafte Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Aufnahme zur Erprobung nach § 78a Absatz 6a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beantragt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/2#abs-4 (4) Der Hersteller stellt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit dem Antrag einen kostenfreien Zugang zu der digitalen Pflegeanwendung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/2#abs-5 (5) Angaben des Herstellers nach Absatz 1 Satz 2, die nach § 19 Absatz 2 zur Veröffentlichung im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen bestimmt sind, sind in deutscher Sprache zu machen.