Gesetze / Diätengesetz 1968

DiätenG

§ 13

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/13#abs-1 (1) Entsprechend der Aufwandsentschädigungen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundestages als weitere Aufwandsentschädigungen

1.
Kostenpauschalen zur Abgeltung von Bürokosten und Kostenersatz für die Beschäftigung von Mitarbeitern,
2.
Tagegeldpauschalen zur Abgeltung von Aufwendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Bundestages zusammenhängen und nicht durch das Kostenpauschale nach Nummer 1 oder das Reisekostenpauschale nach Nummer 3 abgegolten sind,
3.
Reisekostenpauschalen zusätzlich zu den Rechten nach § 17 Abs. 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/13#abs-2 (2) Das Nähere regelt der Ältestenrat des Bundestages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsplan).

§ 12 § 14