Gesetze / Diätengesetz 1968

DiätenG

§ 14

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Kostenpauschale wird nicht geleistet an Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

§ 13 § 15