Gesetze / Diätengesetz 1968 DiätenG § 12 Stand: 10.06.2019 Bund Der Präsident kann in besonderen Fällen Mitgliedern des Bundestages einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.