Gesetze / Diätverordnung

DiätV

§ 5

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen Zusatzstoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist, gilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser Verordnung.

§ 4a § 6