Gesetze / Diätverordnung

DiätV

§ 5

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/5#abs-1 (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehaltlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/5#abs-2 (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist, gilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser Verordnung.

§ 4a § 6