§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/1#abs-1 (1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/1#abs-2 (2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/1#abs-3 (3) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
Beikost aus
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/1#abs-4 (4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/1#abs-4a (4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/1#abs-5 (5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/1#abs-6 (6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Kinder unter zwölf Monaten;
Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/1#abs-7 (7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/1#abs-8 (8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).