§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/2#abs-1 (1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen
nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind
entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/2#abs-3 (3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht, wenn nur
angegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/2#abs-4 (4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.